FG Hamburg - Urteil vom 21.08.2009
4 K 181/09
Normen:
ZPO § 580 Nr. 7b;

Restitutionsverfahren

FG Hamburg, Urteil vom 21.08.2009 - Aktenzeichen 4 K 181/09

DRsp Nr. 2009/24399

Restitutionsverfahren

Zum Begriff 'Urkunde' im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 7b;

Tatbestand:

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen. Mit Steuer- und Zinsbescheid vom 10.05.2005 nahm das beklagte Hauptzollamt den Kläger auf Zahlung von Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) sowie Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 24.587.740,55 in Anspruch. In der Begründung des Bescheids heißt es u.a., dass sich der Kläger nach den Ermittlungen des Zollfahndungsamtes der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhinterziehung in mindestens 60 Fällen in der Zeit vom 18.09.2001 bis 23.06.2003 schuldig gemacht habe, indem er gemeinschaftlich mit weiteren, gesondert verfolgten Personen handelnd unverzollte und unversteuerte Zigaretten aus Polen in das Zollgebiet der Gemeinschaft geschmuggelt habe, um diese über Deutschland nach Großbritannien weiterzutransportieren und dort abzusetzen.