FG Münster - Urteil vom 14.01.2005
9 K 1564/03 K, G
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1128
DStRE 2005, 617
EFG 2005, 683
Steuertelex 2005, 355

Restnutzungsdauer; Abschreibung: Gebäude; Körperschaftsteuer 2000 und Gewerbesteuer 2000

FG Münster, Urteil vom 14.01.2005 - Aktenzeichen 9 K 1564/03 K, G

DRsp Nr. 2005/3413

Restnutzungsdauer; Abschreibung: Gebäude; Körperschaftsteuer 2000 und Gewerbesteuer 2000

1. Die Verwaltungsauffassung, wonach für eine "dauernde Wertminderung" auf die hälftige Nutzungsdauer abzustellen ist, darf nicht schematisch angewandt werden.2. Beträgt bei Gebäuden die Restnutzungsdauer länger als 5 Jahre, ist eine sachlich begründete Prognose über die Wertermittlung nicht möglich.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) berechtigt war, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG eine Teilwertabschreibung auf ein Gebäude vorzunehmen.

Die Klin. hat die Betriebsverpachtung und die Erbringung von Dienstleistungen zum Unternehmensgegenstand. Sie ist Organträgerin im Verhältnis zur Fa. F... GmbH.

Im Jahre 1990 errichtete die Klin. auf dem Grundstück X-Straße in A-Stadt ein Gebäude. In den Jahren 1996 und 1998 erweiterte sie dieses Gebäude.

In ihrer Bilanz zum 31.12.2000 nahm die Klin. auf das Gebäude X-Straße in A-Stadt eine Teilwertabschreibung i.H.v. 151.660,64 DM vor. Die Teilwertabschreibung ermittelte sie ausgehend von einem Teilwert für den Grund und Boden, die Außenanlagen und die Gebäude von insgesamt 750.000,00 DM.