BFH - Urteil vom 20.04.2004
IX R 49/03
Normen:
EStG § 7a Abs. 2 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 2, 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1319
BFH/NV 2004, 1035
BFHE 206, 113
DB 2004, 1296
DStR 2004, 998
ZfIR 2004, 656
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5723/02

Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG

BFH, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen IX R 49/03

DRsp Nr. 2004/9708

Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG

»Hat ein Steuerpflichtiger vor dem 1. Januar 1999 Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Höhe des vollen Kaufpreises geleistet und dafür Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG zu 40 v.H. in Anspruch genommen, so kann er bereits im darauf folgenden Jahr damit beginnen, den Restwert nach § 4 Abs. 3 FördG abzuschreiben.«

Normenkette:

EStG § 7a Abs. 2 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 2, 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1999) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Sie erwarben 1998 einen Miteigentumsanteil an einem Objekt in Sachsen, das der Verkäufer zu sanieren hatte. Von dem Kaufpreis in Höhe von 488 596 DM entfielen 355 941 DM auf die Sanierung. Die Kläger zahlten den vollen Kaufpreis bereits 1998. Die Sanierungsmaßnahme wurde im Dezember 1999 abgeschlossen und den Klägern übergeben.