BFH - Urteil vom 20.04.2004
IX R 48/03
Normen:
EStG § 7a Abs. 2 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 2, 5 § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1255
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3628/01

Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG

BFH, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen IX R 48/03

DRsp Nr. 2004/10416

Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG

Hat ein Stpfl. 1998 Sonderabschreibungen gem. § 4 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG auf Anzahlungen in Höhe des vollen Kaufpreises zu 40 v. H. in Anspruch genommen und damit die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen ausgeschöpft, kann bereits im Folgejahr die Restwertabschreibung geltend gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 7a Abs. 2 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 2, 5 § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Sie erwarben 1998 ein Grundstück in S, das mit einem Mehrfamilienhaus (Altbau) bebaut war und vom Verkäufer saniert werden sollte. Die Übergabe des Objekts war nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen vereinbart. Die Kläger überwiesen bereits 1998 den Gesamtkaufpreis von 2 Mio. DM an den Verkäufer. Von diesem Entgelt entfielen 1 690 000 DM auf die Sanierung und Modernisierung, die Ende 1999 abgeschlossen war.