FG Düsseldorf - Urteil vom 20.06.2006
3 K 1408/03 E,AO
Normen:
FördG § 3 Satz 2 Nr. 1 ; FördG § 3 Satz 2 Nr. 3 ; FördG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 7a Abs. 9 ;

Restwertabschreibung; Sonderabschreibung - Abschreibung von Aufwendungen als Herstellungskosten für ein anderes Wirtschaftsgut

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 3 K 1408/03 E,AO

DRsp Nr. 2008/11689

Restwertabschreibung; Sonderabschreibung - Abschreibung von Aufwendungen als Herstellungskosten für ein anderes Wirtschaftsgut

1. Bei erstmaliger Herstellung einer bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafften Eigentumswohnung kann der zu diesem Zweck vorgenommene Umbau einer Fabrikhalle nicht zugleich nachträglicher Herstellungs- oder Modernisierungsaufwand i. S. d. § 3 S. 2 Nr. 3 FördG auf diese Eigentumswohnung sein. 2. Für die nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen verbliebenen Anschaffungskosten kann in diesem Fall keine Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG vorgenommen werden; die weiteren Afa bemessen sich vielmehr nach der allgemeinen Regel des § 7 a Abs. 9 EStG.

Normenkette:

FördG § 3 Satz 2 Nr. 1 ; FördG § 3 Satz 2 Nr. 3 ; FördG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 7a Abs. 9 ;

Tatbestand:

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. 12.1996 erwarb der Kläger für 200.700 DM einen Miteigentumsanteil von 5007/100.000stel an Grundbesitz nebst Sondereigentum, von der Verkäuferin nach Maßgabe der im Kaufvertrag bezeichneten, ebenfalls notariell beurkundeten Baubeschreibung vom 29.11.1996 noch schlüsselfertig herzustellenden und auszustattenden Wohnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde Bezug genommen.