FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2015
13 K 150/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3; EStG § 9 Abs. 5;

Rettungsassistent - Regelmäßige Arbeitsstätte

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 13 K 150/14

DRsp Nr. 2015/18437

Rettungsassistent - Regelmäßige Arbeitsstätte

Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. Ist der ArbN nicht an einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor. Ein Rettungsassistent hat keine regelmäßige Arbeitsstätte in der Rettungswache (Rechtslage bis einschließlich 2013).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte.

Der Kläger wohnt mit seiner Familie in A. Er erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Rettungsassistent. Arbeitgeberin war die YYY GmbH mit Sitz in C. Auf den vorgelegten Arbeitsvertrag vom XX. XX 2007 wird Bezug genommen.

Der Kläger wurde als Rettungswagen- und Krankentransportfahrer in der Rettungswache am Krankenhaus B eingesetzt. Die Arbeitgeberin des Klägers nutzte in den Räumlichkeiten des Krankenhauses drei Garagen, einen Aufenthalts- bzw. Ruheraum, eine kleine Küche und sanitäre Einrichtungen. Eine Kantine gab es nicht.

Das Krankenhaus wurde nicht von der Arbeitgeberin sondern von einem Klinikverbund - ZZZ GmbH - betrieben. Die Räumlichkeiten der Rettungswache waren von der Arbeitgeberin des Klägers angemietet worden. Die Verwaltung der Arbeitgeberin des Klägers befand sich an ihrem Sitz in C.