FG Hessen - Urteil vom 21.06.2000
5 K 4229/99
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Rettungsassistent; Verpflegungsmehraufwand; Fahrtätigkeit; Pauschbetrag; Auslegung - Anwendungsbereich der Pauschbeträge für

FG Hessen, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 5 K 4229/99

DRsp Nr. 2001/1807

Rettungsassistent; Verpflegungsmehraufwand; Fahrtätigkeit; Pauschbetrag; Auslegung - Anwendungsbereich der Pauschbeträge für

1. Die in Abschnitt 39 Abs. 2 Ziffer 3 Lohnsteuerrichtlinien geregelten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Fahrtätigkeit sind zutreffende Schätzungen eines schwer zu ermittelnden Mehraufwandes, die von den Finanzgerichten grundsätzlich zu beachten sind 2. Die in Verwaltungsanweisungen enthaltenen Pauschbeträge sind nur auf solche Sachverhalte anzuwenden, für die die Anweisungen nach dem Verständnis der Verwaltung gelten sollen. Eine eigene Auslegungsbefugnis der Steuergerichte besteht nicht. 3. Die Pauschbeträge in Abschnitt 39 Abs. 2 Ziffer 3 Lohnsteuerrichtlinien für Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit gelten nicht für sog. Rettungsassistenten.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der als Rettungsassistent bei der ... tätige Kläger machte in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung unter anderem Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung bei Fahrtätigkeit in

Höhe von 2.250,?? DM (225 Tage á 10,?? DM) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Der Beklagte lehnte bei der Veranlagung die Gewährung dieses Pauschbetrages ab und wies auch den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.