FG Hessen - Urteil vom 04.05.2016
6 K 324/14
Normen:
EStG §§ 9 Abs.5 S.1, 4 Abs.5 S.1 Nr.5;

Rettungssanitäter; Verpflegungsmehraufwendungen

FG Hessen, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 6 K 324/14

DRsp Nr. 2016/11198

Rettungssanitäter; Verpflegungsmehraufwendungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG §§ 9 Abs.5 S.1, 4 Abs.5 S.1 Nr.5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. Der am XXXXXXXX geborene und in C wohnhafte Kläger ist im Angestelltenverhältnis als Rettungsassistent für A tätig. Zur täglichen Ausübung dieser Tätigkeit sucht er den Betrieb des Arbeitgebers (hier: die Rettungsstelle) auf und wird anschließend als Fahrer eines Rettungsfahrzeugs eingesetzt, das bei Notrufen oder sonstigen Anforderungen samt Besatzung die Rettungsstelle oder den sonstigen gegenwärtigen Standort verlässt, um hilfsbedürftige und in Not geratene Personen zu versorgen und erforderlichenfalls zu transportieren.