BFH - Beschluß vom 17.03.1999
X R 113/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 1 § 116 § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1347

Revision

BFH, Beschluß vom 17.03.1999 - Aktenzeichen X R 113/98

DRsp Nr. 1999/8762

Revision

1. Abweichend von § 115 Abs. 1 FGO findet gem. Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG die Revision nur statt, wenn sie das FG bzw. - auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - der BFH zugelassen hat oder wenn ein Fall des § 116 FGO gegeben ist. 2. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist die Revision ohne Sachentscheidung zu verwerfen.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 1 § 116 § 126 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Gegen den Gewerbesteuerbescheid für 1993, der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA I--) am 27. November 1997 dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegenüber erlassen worden war, hatte dieser Klage mit dem Einwand erhoben, er habe im Zuständigkeitsbereich des FA I keine Betriebsstätte unterhalten. Die Klage ist vom Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 30. September 1998 unter Hinweis auf § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 42 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Begründung abgewiesen worden, der angefochtene Bescheid beruhe auf einem Bescheid des FA II über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1993 und dessen Zerlegung vom 16. April 1997. Einwände hiergegen könnten nur diesem Grundlagenbescheid, nicht aber dem hieran gebundenen Gewerbesteuerbescheid gegenüber geltend gemacht werden.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und deren Nichtzulassung zugleich mit der Beschwerde angegriffen.