BFH - Beschluß vom 08.09.1999
XI R 104/96
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 323

Revision

BFH, Beschluß vom 08.09.1999 - Aktenzeichen XI R 104/96

DRsp Nr. 2000/548

Revision

Zu den Anforderungen an eine zulassungsfreie Revision, die auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO gestützt wird.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit seiner Revision rügt der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie des § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1995 habe er zusätzlich beantragt, das Verfahren ruhen zu lassen bzw. auszusetzen bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über vergleichbare Verfassungsbeschwerden entschieden habe. Eine Antwort hierauf habe er nicht erhalten. Dieses Art. 103 GG tangierende Verhalten werde entgegen § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FGO weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen erwähnt. Das FG hätte sich mit diesem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel auseinandersetzen und ihm ggf. rechtliches Gehör gewähren müssen. Das Urteil sei daher nach § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zurückzuweisen.