I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Mit seiner Revision rügt der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie des § 119 Nr.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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