BFH - Beschluß vom 17.01.2001
IX R 77/00
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ; FGO ÄndGÄndG 2 Art. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 803

Revision

BFH, Beschluß vom 17.01.2001 - Aktenzeichen IX R 77/00

DRsp Nr. 2001/6128

Revision

1. Eine vor dem 31.12.2000 eingegangene und auf § 116 FGO a.F. gestützte Revision ist auch nach dem Inkrafttreten des 2. FGO ÄndG statthaft. 2. Eine Entscheidung kann auch dann i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. nicht mit Gründen versehen sein, wenn die Begründung nur zum Teil fehlt. In diesem Fall muss es sich aber um grobe Fehler handeln.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ; FGO ÄndGÄndG 2 Art. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Beigeladene sind Miteigentümer eines Grundstücks zu 1/4 (Kläger) und 3/4 (Beigeladene). Auf dem Grundstück wurde 1976 und 1977 ein Gebäude mit Wohnungen und gewerblich genutzten Räumen errichtet.