Eine Revision, die nur für den Fall ihrer Zulassung eingelegt wird, ist unzulässig, weil sie als Prozeßhandlung unter einer Bedingung eingelegt worden ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. November 1994 VII R 67/94, BFH/NV 1995, 690).
Überdies findet nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur statt, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat oder wenn der Fall einer nach § 116 FGO zulassungsfreien Revision vorliegt.
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