BFH - Beschluß vom 13.08.1998
V R 5/98
Normen:
FGO § 124 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 326

Revision; bedingte Einlegung

BFH, Beschluß vom 13.08.1998 - Aktenzeichen V R 5/98

DRsp Nr. 1999/616

Revision; bedingte Einlegung

Wird eine Revision nur für den Fall ihrer Zulassung eingelegt, ist sie unzulässig, da Prozesshandlungen nicht unter einer Bedingung eingelegt werden können.

Normenkette:

FGO § 124 Abs. 1 ;

Gründe:

Eine Revision, die nur für den Fall ihrer Zulassung eingelegt wird, ist unzulässig, weil sie als Prozeßhandlung unter einer Bedingung eingelegt worden ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. November 1994 VII R 67/94, BFH/NV 1995, 690).

Überdies findet nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur statt, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat oder wenn der Fall einer nach § 116 FGO zulassungsfreien Revision vorliegt.