Auf die Revision der Nebenintervenientin zu 1 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2018 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufungen der Nebenintervenienten zu 1 und 2 wird das Anerkenntnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23. September 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen.
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