Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Elterngeld Plus, das dem Kläger als Partnerschaftsbonus für den 14. bis 17. Lebensmonat seines Sohnes als Partnerschaftsbonus vorläufig bewilligt worden war.
Der Kläger erhielt für den 7. und 13. Lebensmonat seines am 28.1.2016 geborenen Sohnes zunächst Basiselterngeld (Bescheid vom 11.7.2016). Für den 14. bis 17. Lebensmonat beantragten beide Eltern Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus. Für diesen Zeitraum vereinbarte der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine Reduzierung der zuvor in Vollzeit ausgeübten Berufstätigkeit auf 30 Wochenstunden. Die Mutter vereinbarte eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden mit ihrem Arbeitgeber. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin vorläufig für diese vier Monate Elterngeld Plus in Höhe von monatlich 160,77 Euro (Bescheid vom 27.12.2016).
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