Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Januar 2022, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
2.Auf die den Angeklagten E. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Einziehungsanordnung gegen diesen Angeklagten abgelehnt worden ist.
3. 4. 5. 6.
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