BFH - Beschluss vom 26.05.2009
I B 16/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 8287/06

Revision gegen eine einkommenswirksame Erfassung einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung durch eine mittelbar beteiligte Gesellschafterin

BFH, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen I B 16/09

DRsp Nr. 2009/16481

Revision gegen eine einkommenswirksame Erfassung einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung durch eine mittelbar beteiligte Gesellschafterin

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob eine unentgeltliche Grundstücksübertragung durch eine mittelbar beteiligte Gesellschafterin einkommenswirksam zu erfassen ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde 1992 errichtet. Alleinige Gesellschafterin ist die Wohnungsbaugesellschaft X-GmbH, deren Gesellschafter zunächst unmittelbar und nunmehr über zwei weitere Gesellschaften mittelbar das Land Y ist.

Auf Antrag von Y wurde der Klägerin im Streitjahr 1997 durch einen Vermögenszuordnungsbescheid das --zuvor im Eigentum von Y stehende-- Betriebsgrundstück unentgeltlich zugeordnet. Dem war die Feststellung vorausgegangen, dass die wirtschaftliche Lage der Klägerin einen --ursprünglich von Y geplanten-- Kauf des Grundstücks durch die Klägerin nicht zuließ. Die Klägerin aktivierte das Grundstück (Teilwert im Zeitpunkt der Übertragung: 716 000 DM) mit 1 DM und wies in dieser Höhe einen sonstigen Ertrag aus.