BGH - Urteil vom 11.02.2020
1 StR 119/19
Normen:
AO § 370;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 847
NStZ 2020, 487
wistra 2020, 375
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 213 Js 117/18 6 KLs 12/18

Revision gegen eine Verwarnung wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen in sechs Fällen

BGH, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 1 StR 119/19

DRsp Nr. 2020/5684

Revision gegen eine Verwarnung wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen in sechs Fällen

Legt das Tatgericht einem wegen einer Steuerstraftat Angeklagten ein Überwachungsverschulden zur Last, bedarf es der Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz. Eine leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne von § 378 AO wäre keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit.

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 16. November 2018 mit den der subjektiven Tatseite zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen in sechs Fällen verwarnt und die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 € vorbehalten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit der Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Ihre Revision hat Erfolg.

I.

Die Strafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: