BFH - Urteil vom 29.09.1999
III R 50/98
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 341

Revision; Umdeutung in NZB

BFH, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen III R 50/98

DRsp Nr. 2000/575

Revision; Umdeutung in NZB

1. Enthält die Entscheidung des FG keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt. 2. Die von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausdrücklich als solche eingelegte unzulässige Revision kann nicht in eine statthafte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision i.S.v. § 115 Abs. 3 FGO umgedeutet werden.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. In der Sache ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, für einen Raupenbagger noch eine Investitionszulage gemäß §§ 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes 1986 (InvZulG 1986) i.d.F. von Art. 6 des Steuerreformgesetzes 1990 (StRG 1990) zusteht.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung setzte das ursprünglich zuständig gewesene Finanzamt X die zunächst antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Investitionszulage nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) herab, weil der Raupenbagger nicht mehr im Kalenderjahr 1989 angeschafft worden sei.

Den Einspruch wies der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA-- Y) als unbegründet zurück. Ebensowenig hatte die Klage Erfolg.