BFH - Beschluß vom 19.04.1999
V B 160/98; V R 100/98
Normen:
FGO § 73 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 3 S. 3 § 116 Abs. 1 § 121 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1357

Revision und NZB

BFH, Beschluß vom 19.04.1999 - Aktenzeichen V B 160/98; V R 100/98

DRsp Nr. 1999/8338

Revision und NZB

Legt ein Kl. gegen ein FG-Urteil zwei unzulässige Rechtsmittel ein (NZB und Revision), kann der BFH die Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung verbinden und durch Beschluss als unzulässig verwerfen.

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 3 S. 3 § 116 Abs. 1 § 121 ;

Gründe:

I. Die Klägerin. Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde durch Umwandlungsbeschluß vom ... Januar 1991 aus einer ehemaligen LPG gegründet und im Juli 1991 in das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen. Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin lieferten einer Molkerei in den Jahren 1990 und 1991 Milch. Für in der Zeit von Januar bis August 1991 ausgeführte Milchlieferungen stellte die Klägerin der Molkerei im August 1991 nachträglich Umsatzsteuer in Höhe von 33 358.66 DM in Rechnung. Dies entspricht der Differenz zwischen dem ursprünglich in Ansatz gebrachten Regelsteuersatz von 7 % und dem Durchschnittsteuersatz von 11 %. Für die in der Zeit von September bis Dezember 1991 ausgeführten Milchlieferungen rechnete die Molkerei gegenüber der Klägerin durch monatliche Gutschriften ab. wobei sie jeweils den Durchschnittsteuersatz von 11 % ansetzte; dies führte zu einer um 12 955.78 DM höheren Umsatzsteuer. als dies bei Anwendung des Regelsteuersatzes von 7 % der Fall gewesen wäre.