BFH, Beschluß vom 21.01.1999 - Aktenzeichen IX R 56/98
DRsp Nr. 1999/3640
Revision; verspäteter Eingang
1. Die Einlegung der Revision beim BFH ist nicht geeignet, die Revisionsfrist zu wahren.2. Das Risiko des verspäteten Eingangs einer Revisionsschrift, die beim BFH statt beim FG eingereicht wird, trägt der Revisionskläger. Insoweit muss er sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.