BFH vom 22.01.1993
III B 311/90

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 FGO)

BFH, vom 22.01.1993 - Aktenzeichen III B 311/90

DRsp Nr. 1997/8803

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 FGO)

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn an ihrer Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Es mangelt an der Klärungsfähigkeit, wenn das Finanzgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat und mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtsfrage als von grundsätzlicher Bedeutung angesehen wird, die die Begründetheit der Klage betraf.

Für die Praxis:

Im Rahmen der Prüfung, ob Revision wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen ist, sind die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision zu berücksichtigen.