BFH - Beschluß vom 27.08.1998
X R 110/96
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 336

Revisionsbegründung

BFH, Beschluß vom 27.08.1998 - Aktenzeichen X R 110/96

DRsp Nr. 1999/537

Revisionsbegründung

1. Der Revisionskläger muss neben der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. 2. Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung bedarf es einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rspr.). Der Revisionskläger muss im Einzelnen dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war von November 1981 bis Ende 1982 Inhaberin einer Konzession für den Betrieb des Spielkasinos in A.