BFH - Beschluß vom 28.08.1998
V R 44/97
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 482

Revisionsbegründung

BFH, Beschluß vom 28.08.1998 - Aktenzeichen V R 44/97

DRsp Nr. 1999/866

Revisionsbegründung

In der Revisionsbegründung ist darzulegen, weshalb dem angefochtenen Urteil nicht zugestimmt wird. Dazu bedarf es wenigstens einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil vom 6. Mai 1996 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer GmbH-- wegen Umsatzsteuer 1989 durch Prozeßurteil als unzulässig ab. Das FG hielt die Anforderungen an eine Klageschrift nach §§ 40 und 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für nicht erfüllt.

Auf die Beschwerde der Klägerin ließ der Senat mit Beschluß vom 12. März 1997 V B 76/96 (BFH/NV 1997, 771) die Revision antragsgemäß wegen Verfahrensmangels zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der Senat führte aus, daß nach dem Vortrag der Klägerin der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen einer Antragsbegründung innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist vorliegen könne.

Die Klägerin legte am 23. Mai 1997 Revision ein, die sie mit Schreiben vom 23. Juni 1997 begründete. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Steuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.