BFH - Beschluß vom 11.03.1999
XI R 101/96
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1228

Revisionsbegründung

BFH, Beschluß vom 11.03.1999 - Aktenzeichen XI R 101/96

DRsp Nr. 1999/6140

Revisionsbegründung

Zu den Anforderungen an die Begründung einer Revision.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hätten innerhalb der ihnen vom Gericht gesetzten Ausschlußfrist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet. Im übrigen sei die Klage auch deshalb unzulässig, weil der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den angefochtenen Bescheid in den einzelnen Streitpunkten gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO 1977) für teilweise vorläufig erklärt habe und der Klage daher das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Soweit die Kläger den Abzug von Unterhaltsaufwendungen für Verwandte im Ausland begehrten, sei die Klage unbegründet, denn die Kläger hätten weder die Bedürftigkeit noch die Zahlungen an die Verwandten nachgewiesen, obwohl sie hierzu vom FA besonders aufgefordert worden seien.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung von Bundesrecht; insbesondere der Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie des § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und des § 165 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 AO 1977.