BFH - Beschluß vom 16.06.2000
XI R 10/00
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1239

Revisionsbegründung

BFH, Beschluß vom 16.06.2000 - Aktenzeichen XI R 10/00

DRsp Nr. 2000/6455

Revisionsbegründung

Eine Revision ist unzulässig, wenn nur auf das Vorbringen in der Vorinstanz Bezug genommen wird. Darin liegt keine Begründung der Revision, weil jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hatte in dem klageabweisenden Urteil die Revision zugelassen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 legte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Revision ein. Die Begründung sollte einem besonderen Schriftsatz vorbehalten bleiben. Die Begründungsfrist lief am 10. März 2000 ab. Auf entsprechenden Hinweis teilte der Kläger unter dem 29. März 2000 mit, dass nach Auskunft der Geschäftsstelle eine Begründung nicht eingereicht werden müsse, da es sich hier nur um eine Rechtsfrage handele. Rein vorsorglich mache er seinen bisherigen gesamten Vortrag vor dem FG zum Inhalt seiner Begründung und beantrage, über die Rechtsfrage zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.