Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 15. September 1998 nach Zulassung der Revision durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 2001 fristgerecht Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Juni 2001 begründet.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer für das Jahr 1996 unter Anrechnung lediglich des hälftigen Kindergeldes von monatlich 100 DM neu festzusetzen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision ist unzulässig; sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestimmt sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Vorschriften der FGO, da das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist (Art.
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