BFH - Beschluss vom 24.10.2003
VIII R 57/01
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 504
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 377/97

Revisionsbegründung

BFH, Beschluss vom 24.10.2003 - Aktenzeichen VIII R 57/01

DRsp Nr. 2004/1228

Revisionsbegründung

Die bloße Bezugnahme auf vor Erlass des angefochtenen Urteils eingereichte Schriftsätze oder die inhaltliche Wiederholung der Klagebegründung reicht für einen ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht aus.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 15. September 1998 nach Zulassung der Revision durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 2001 fristgerecht Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Juni 2001 begründet.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer für das Jahr 1996 unter Anrechnung lediglich des hälftigen Kindergeldes von monatlich 100 DM neu festzusetzen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist unzulässig; sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestimmt sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Vorschriften der FGO, da das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I, 1757).