Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 3. Dezember 1999 fristgerecht Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2000 begründet.
Sie beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von zwei Kinderfreibeträgen zu je 6 912 DM und unter Hinzurechnung nur des hälftigen Kindergeldes von insgesamt 2 640 DM festgesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision ist unzulässig; sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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