BFH - Beschluss vom 20.10.2003
VIII R 59/00
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 501
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 03.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 592/98

Revisionsbegründung

BFH, Beschluss vom 20.10.2003 - Aktenzeichen VIII R 59/00

DRsp Nr. 2004/1229

Revisionsbegründung

Eine Revisionsbegründung erfordert neben der Angabe der als verletzt gerügten Rechtsnorm, dass sich der Revisionskläger zumindest kurz mit dem Urteilsgründen des angefochtenen Urteils sachlich auseinandersetzt; die Revisionsbegründung muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der Revisionskläger anhand der Begründung des finanzgerichtlichen Urteils seine bisherige Rechtsauffassung überprüft hat.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 3. Dezember 1999 fristgerecht Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2000 begründet.

Sie beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von zwei Kinderfreibeträgen zu je 6 912 DM und unter Hinzurechnung nur des hälftigen Kindergeldes von insgesamt 2 640 DM festgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist unzulässig; sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).