I. In den Jahren 1996 und 1997 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) Vermögensteuer auf den 1. Januar 1989, 1. Januar 1990, 1. Januar 1991 und 1. Januar 1992 fest.
Die Klagen hat das Finanzgericht (FG) --wegen Versäumung der Klagefristen-- als unzulässig abgewiesen. In keinem der Verfahren hat das FG die Revision zugelassen.
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