BFH - Beschluß vom 13.10.1999
II R 27-30/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 51, 116, 118 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 457

Revisionsbegründung; Befangenheit von Richtern

BFH, Beschluß vom 13.10.1999 - Aktenzeichen II R 27-30/99

DRsp Nr. 2000/833

Revisionsbegründung; Befangenheit von Richtern

1. Durch bloße Bezugnahme des Prozessbevollmächtigten auf vom Kl. als nicht postulationsfähige Person i.S.v. Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG verfasste Schreiben wird dem Erfordernis einer schlüssigen Revisionsbegründung nicht entsprochen. 2. Die Mitwirkung eines Richters an einem vorangegangenen AdV-Verfahren bewirkt keine Befangenheit für das Hauptsacheverfahren.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 51, 116, 118 ;

Gründe:

I. In den Jahren 1996 und 1997 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) Vermögensteuer auf den 1. Januar 1989, 1. Januar 1990, 1. Januar 1991 und 1. Januar 1992 fest.

Die Klagen hat das Finanzgericht (FG) --wegen Versäumung der Klagefristen-- als unzulässig abgewiesen. In keinem der Verfahren hat das FG die Revision zugelassen.