BFH - Urteil vom 30.07.2003
X R 63/01
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 36

Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf NZB

BFH, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen X R 63/01

DRsp Nr. 2003/13894

Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf NZB

1. Zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung.2. Eine Bezugnahme auf die Begründung der NZB ist regelmäßig wegen der unterschiedlichen Anforderungen an die Begründung der Rev. bzw. der NZB unzulässig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Begründung der NZB ihrem Inhalt nach auch zur Begründung der Rev. genügt.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erbte im August 1990 von seiner Mutter ein Grundstück mit einem im Jahr 1952 errichteten Einfamilienhaus. In den Jahren 1994 und 1995 sanierten und renovierten die Kläger das zunächst leer stehende Haus. Außerdem vergrößerten sie im Dachgeschoss die Wohnfläche. Seit Juni 1995 nutzen die Kläger das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken.

Für die mit den Ausbaumaßnahmen zusammenhängenden Herstellungskosten begehrten die Kläger für das Jahr 1995 einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für dieses und das Streitjahr maßgebenden Fassung (EStG). Für das Streitjahr 1994 beantragten sie erfolglos, Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 59 756 DM (Heizungserneuerung, Umstellung Wechsel- auf Drehstrom, Malerarbeiten im Außenbereich, Glaserarbeiten, Dacharbeiten, Sanierung der Außenwände) und Schuldzinsen in Höhe von 7 279 DM als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 abzuziehen.