BFH vom 21.04.1993
X R 1/91

Revisionsbegründung nach § 120 FGO

BFH, vom 21.04.1993 - Aktenzeichen X R 1/91

DRsp Nr. 1997/8777

Revisionsbegründung nach § 120 FGO

Eine eingehende und umfassende Erörterung der streitigen Rechtsfrage fordert § 120 FGO nicht. Deshalb genügt eine Revisionsbegründung den nach § 120 FGO zu stellenden Anforderungen auch dann, wenn sie sich nur sehr knapp mit der rechtlichen Würdigung des Finanzgerichts auseinandersetzt.