BFH - Beschluß vom 11.04.2001
I R 30/00
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 ;

Revisionsbegründung; Unterzeichnung

BFH, Beschluß vom 11.04.2001 - Aktenzeichen I R 30/00

DRsp Nr. 2001/10601

Revisionsbegründung; Unterzeichnung

Die Revisionsbegründungsfrist wird nur durch Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person gewahrt.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mehrere Steuerbescheide, die die Klägerin mit der Klage angriff. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision gegen sein Urteil zu. Das Urteil wurde der Klägerin am 28. Februar 2000 zugestellt.

Die Klägerin legte gegen das Urteil fristgerecht Revision ein, ohne diese zunächst zu begründen. Die Revisionsschrift ist von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Steuerberater S, unterzeichnet.

Am 25. April 2000 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) die Revisionsbegründungsschrift ein. An deren Ende befinden sich die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Prozessbevollmächtigten mit dem Zusatz "Steuerberater", der Bürostempel des Bevollmächtigten und die Unterschrift einer anderen Person mit dem Zusatz "i.A.". Auf die Nachfrage des Senatsvorsitzenden, ob der Unterzeichner der Revisionsbegründungsschrift vor dem BFH postulationsfähig sei, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be

antragt und folgendes vorgetragen: