I. Gegen das ihm am 27. Februar 1998 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) legte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 30. März 1998 Revision ein und beantragte mit einem am 30. April 1998 bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz, die Frist zur Begründung der Revision um einen Monat zu verlängern.
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