BFH - Beschluß vom 01.09.1998
V R 36/98
Normen:
FGO §§ 56 120 Abs. 1 S. 1 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 482

Revisionsbegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 01.09.1998 - Aktenzeichen V R 36/98

DRsp Nr. 1999/904

Revisionsbegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. 2. Die Revision muss auch dann binnen eines Monats begründet werden, wenn wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist. Für einen Verlängerungsantrag kann Wiedereinsetzung nicht erlangt werden.

Normenkette:

FGO §§ 56 120 Abs. 1 S. 1 2 ;

Gründe:

I. Gegen das ihm am 27. Februar 1998 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) legte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 30. März 1998 Revision ein und beantragte mit einem am 30. April 1998 bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz, die Frist zur Begründung der Revision um einen Monat zu verlängern.