I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) abgewiesen und die Revision zugelassen. Das finanzgerichtliche Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. Mai 2001 gemäß § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
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