BFH - Beschluß vom 16.05.2000
VII R 112/99
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1479

Revisionsbegründungsfrist; Fristverlängerung

BFH, Beschluß vom 16.05.2000 - Aktenzeichen VII R 112/99

DRsp Nr. 2000/7628

Revisionsbegründungsfrist; Fristverlängerung

1. Es ist grob nachlässig und nicht nach § 56 Abs. 1 FGO zu entschuldigen, dass ein Rechtsmittelführer, der eine Fristverlängerung für die Begründung der Revision um einen bestimmten Mindestzeitraum beantragt und eine darüber hinausgehende Fristverlängerung ins Belieben des Rechtsmittelgerichts gestellt hat, blind darauf vertraut, das Gericht werde die Frist länger als von ihm ausdrücklich begehrt verlängern, obwohl er für die Berechtigung einer solchen Erwartung keinerlei konkrete Anhaltspunkte hat. 2. In einem solchen Fall muss sich der Rechtsmittelführer beim Rechtsmittelgericht danach erkundigen, bis zum welchem Zeitpunkt die Frist nach Verlängerung läuft und ob sie trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Antrags in dem von ihm erhofften Umfange verlängert worden ist. Das gilt erst recht, wenn die Frist bereits mehrfach verlängert worden ist. 3. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nach § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO kann nur auf einen vor Ablauf der Begründungsfrist gestellten Antrag gewährt werden.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 § 120 Abs. 1 ;

Gründe: