Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BFH, Beschluß vom 03.11.1999 - Aktenzeichen VI R 97/98
DRsp Nr. 2000/855
Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Die Revisionsbegründungsfrist beginnt mit Zustellung des Urteils durch die Vorinstanz. Daran ändert sich nichts dadurch, dass wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt war.2. Die genaue Berechnung des Fristablaufs der Revisionsbegründungsfrist gehört zu dem Mindestmaß an Prozessverantwortung, das den Beteiligten in jedem Fall zugemutet wird. Für die Annahme eine fehlenden Verschuldens des Bevollmächtigten bei der Fristberechnung besteht kein Raum.