BFH - Beschluss vom 03.07.2024
VIII R 2/22
Normen:
FGO § 52d; FGO § 55 Abs. 1; FGO § 55 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; FGO § 120 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 539/21

Revisionseinlegung durch das FA per Brief mit Eingang beim BFH nach dem 31.12.2021

BFH, Beschluss vom 03.07.2024 - Aktenzeichen VIII R 2/22

DRsp Nr. 2024/9789

Revisionseinlegung durch das FA per Brief mit Eingang beim BFH nach dem 31.12.2021

1. NV: Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den Bundesfinanzhof (BFH) nach dem 31.12.2021 ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), zählt nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung in einem Urteil des Finanzgerichts. 2. NV: Die Angabe der Hausanschrift des BFH sowie dessen Postanschrift und Telefax-Anschluss kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch beim BFH einlegen und begründen darf.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.12.2021 - 1 K 539/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52d; FGO § 55 Abs. 1; FGO § 55 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; FGO § 120 Abs. 2;

Gründe

I.