BFH - Beschluss vom 15.09.2004
I R 83/04
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 229
DStR 2004, 2005
IStR 2004, 836
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1044/99

Revisionseinlegungsfrist, sog. Emmottsche Fristenhemmung

BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen I R 83/04

DRsp Nr. 2004/18771

Revisionseinlegungsfrist, sog. Emmott'sche Fristenhemmung

1. Die Rspr. des EuGH zur sog. Emmott'schen Fristhemmung geht von dem Grundsatz aus, dass das Gemeinschaftsrecht es vor einer Harmonisierung von Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze nicht verbietet, einem Bürger, der vor einem innerstaatlichen Gericht die Entscheidung einer innerstaatlichen Stelle wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht anficht, den Ablauf der im innerstaatlichen Recht vorgesehen Frist für die Rechtsverfolgung entgegenzuhalten.2. Die Grundsätze des EuGH zur sog. Emmott'schen Fristenhemmung berührt den Lauf der Revisionseinlegungsfrist auch dann nicht, wenn mit der Klage ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote geltend gemacht wird.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Finanzierungskosten für den Erwerb und Kosten der Verwaltung von Anteilen an einer inländischen Tochtergesellschaft, die ihrerseits aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften steuerfreie Einnahmen erzielt, in den Jahren 1993 bis 1995 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.