BGH - Urteil vom 12.02.2020
1 StR 344/19
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 73 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1038
NStZ-RR 2020, 250
wistra 2020, 423
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 18.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 93/16 09 KLs 15/18

Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zehn Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen; Transport von Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse nach Deutschland; Pflichtwidrige unterlassene Abgabe einer Steuererklärung über die unversteuerten Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse sowie Zigaretten; Überprüfung der Einziehungsentscheidung

BGH, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 1 StR 344/19

DRsp Nr. 2020/7067

Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zehn Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen; Transport von Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse nach Deutschland; Pflichtwidrige unterlassene Abgabe einer Steuererklärung über die unversteuerten Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse sowie Zigaretten; Überprüfung der Einziehungsentscheidung

Die verkürzte Steuer ist dann als ersparte Aufwendung erlangtes Etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB, wenn sich ein Vorteil im Vermögen des Täters widerspiegelt. Für die Hinterziehung von Tabaksteuern ist darauf abzustellen, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt. Diese Grundsätze gelten für alle Verbrauch- und Warensteuern, mithin auch für die Branntweinsteuer und - ab dem 1. Januar 2018 - für die Alkoholsteuer.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Februar 2019,

a)

soweit es die Angeklagten V. und W. betrifft, aufgehoben

aa)

in den Fällen II. A. 1, 3, 7, 11, 13, 14, 15 der Urteilsgründe;

bb)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

cc) b) c) 2. 3.