BGH - Beschluss vom 11.02.2020
1 StR 438/19
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; AO § 374 Abs. 1; AO § 374 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
wistra 2020, 332
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 720 Js 33302/18 32 KLs 1/19

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 35 Fällen, Steuerhehlerei sowie wegen Steuerhinterziehung in 36 Fällen; Ankauf von unversteuerten und unverzollten Zigaretten und Wasserpfeifentabak

BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 1 StR 438/19

DRsp Nr. 2020/6607

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 35 Fällen, Steuerhehlerei sowie wegen Steuerhinterziehung in 36 Fällen; Ankauf von unversteuerten und unverzollten Zigaretten und Wasserpfeifentabak

Der Steuerhehler erlangt, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös. Nur diese Beträge unterliegen der Einziehung.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. Mai 2019,

a)

soweit es den Angeklagten A. betrifft,

aa)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 35 Fällen und der Steuerhehlerei schuldig ist; im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

bb)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben;

cc)

im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500.832,50 € angeordnet wird und der Angeklagte hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 386.167,50 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten K. haftet;

b)

soweit es den Angeklagten K. betrifft,

aa) bb) cc) 2. 3.