Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. Mai 2019,
a)soweit es den Angeklagten A. betrifft,
aa)im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 35 Fällen und der Steuerhehlerei schuldig ist; im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
bb)im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben;
cc)im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500.832,50 € angeordnet wird und der Angeklagte hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 386.167,50 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten K. haftet;
b)soweit es den Angeklagten K. betrifft,
aa) bb) cc) 2. 3.
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