BFH - Beschluß vom 10.04.2001
X R 9/01; X R 10/01
Normen:
FGO § 125 Abs. 1 § 155 ; ZPO § 87 ;

Revisionsrücknahme

BFH, Beschluß vom 10.04.2001 - Aktenzeichen X R 9/01; X R 10/01

DRsp Nr. 2001/10591

Revisionsrücknahme

1. Haben sowohl der Prozessbevollmächtigte als auch der Kl. persönlich Revision eingelegt, so erstreckt sich die Rücknahme der Revision durch den Prozessbevollmächtigten bei umfassend erteilter Prozessvollmacht auch auf die vom Kl. persönlich eingelegte und deshalb unzulässige Revision. 2. Trotz Mandatsniederlegung kann der Prozessbevollmächtigte aufgrund seiner Prozessvollmacht die Revision bis zur Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten zurücknehmen.

Normenkette:

FGO § 125 Abs. 1 § 155 ; ZPO § 87 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen ... und ... abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2001 legte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen diese Urteile Revision ein. Gleichzeitig erhob er "Beschwerde gegen evtl. Nichtzulassung der Revision" und beantragte, "wegen der fehlerhaften Urteile die Revision zuzulassen".

In einem weiteren Schreiben vom 5. Januar 2001 zu Az. ... und ... stellte er "in dieser Sache" Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). Außerdem beantragte er, ihm "einen Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt, Steuerberater zuzuordnen, der in obiger Sache seine Verteidigung übernimmt".