1. Bedingte Prozesshandlungen sind unwirksam.2. Haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet, bedarf die Rücknahme der Revision der Einwilligung des Revisionsbeklagen. Versagt dieser seine Zustimmung, muss über den Revisionsantrag entscheiden werden, auch wenn der Revisionskläger seinen Antrag nicht aufrechterhält.3. Das Gericht wird durch die Entscheidung des FA, das verspätete Vorbringen des Stpfl. gem. § 364 bAO zurückzuweisen, nicht präjudiziert, sondern nur zu einer eigenständigen Ermessensentscheidung gem. § 76 Abs. 3FGO veranlasst. Hat das FG im Rahmen dieses Ermessens die vom Stpfl. nach Beendigung des Einspruchsverfahrens nachgereichten Steuererklärungen berücksichtigt, ist diese Verfahrensentscheidung des FG grds. auch vor dem BFH als verbindlich hinzunehmen (Anschluss an Senats-Urt. v. 17.12.1997 - I R 47/97, BStBl II 1998, 269).