1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigungserklärungen beziehen sich nicht nur auf das Revisionsverfahren (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1991 III B 10/91, BFHE 165, 17, BStBl II 1991, 846), sondern auf den Rechtsstreit insgesamt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der abgegebenen Erklärungen und daraus, dass dem Klagebegehren weitgehend entsprochen worden ist. Das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung ist mithin gegenstandslos geworden; der Senat hat über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182; vom 28. Mai 1991 IX B 189/90, BFH/NV 1991, 763).
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