BFH - Beschluß vom 09.03.1999
VII S 14/98
Normen:
FGO § 118 Abs. 2 ; StBerG § 37 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1133

Revisionsverfahren, neue Tatsachen; Steuerberaterprüfung - Kontrolle von Prüfungsentscheidungen

BFH, Beschluß vom 09.03.1999 - Aktenzeichen VII S 14/98

DRsp Nr. 1999/6162

Revisionsverfahren, neue Tatsachen; Steuerberaterprüfung - Kontrolle von Prüfungsentscheidungen

1. Im Revisionsverfahren ist neues tatsächliches Vorbringen zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rechts nicht zu berücksichtigen. Neue Tatsachen können nur berücksichtigt werden, wenn ein Restitutionsgrund nach § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 7 b ZPO gegeben ist. 2. Der Prüfling hat in verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren grds. keinen Anspruch darauf, dass die Prüfer zu seinen Einwendungen im Einzelnen (schriftlich) Stellung nehmen. 3. Es bestehen Zweifel, ob ein Verfahren, in dem nur Erstprüfer und Vorsitzender anhand der Einwendungen des Prüflings die Bewertung der betreffenden Prüfungsleistung überdenken, obwohl der Zweitprüfer nicht verhindert ist, sich ebenfalls mit den Einwendungen auseinander zu setzen, dem Rechtsschutzanspruch des Prüflings genüge tut. 4. Zur Beurteilung der Prüfungsleistung.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2 ; StBerG § 37 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat die Steuerberaterprüfung 1995 aufgrund der schlechten Beurteilung seiner Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden. Seine Aufsichtsarbeiten erhielten folgende Noten:

Verfahrensrecht und andere

Steuerrechtsgebiete 5,5

Ertragsteuerrecht 5,0

Buchführung und Bilanzwesen 3,5