BFH - Beschluß vom 11.05.1999
VI R 43/97
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 ; GKG § 25 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1486

Revisionsverfahren; Rechtsbehelf gegen Streitwertfestsetzung

BFH, Beschluß vom 11.05.1999 - Aktenzeichen VI R 43/97

DRsp Nr. 1999/8509

Revisionsverfahren; Rechtsbehelf gegen Streitwertfestsetzung

1. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde nur gegen Entscheidungen der FG, nicht aber gegen Entscheidungen des BFH gegeben (§ 128 FGO). 2. Gegen Entscheidungen des BFH ist das Rechtsmittel der Gegenvorstellung nicht statthaft, es sei denn, die Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör, verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder der Entscheidung fehlt jegliche gesetzliche Grundlage.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 ; GKG § 25 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 22. März 1999 über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits entschieden und zugleich den Streitwert für das Revisionsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 8 000 DM festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Beschwerde erhoben. Er beantragt, den Streitwert auf 26 606,08 DM festzusetzen.

Der Senat sieht die Eingabe als eigenes Rechtsmittel des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an, da letztere bereits mangels einer Beschwer sich nicht gegen eine nach ihrer Auffassung zu niedrige Streitwertfestsetzung wenden könnte (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 25 GKG Rz. 59).

1. Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten ist unzulässig.