BFH - Beschluss vom 27.06.2005
V R 21/99
Normen:
FGO § 68 ;
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 19.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1442/97

Revisionsverfahren: Rechtsschutzinteresse bei Änderungsbescheid

BFH, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen V R 21/99

DRsp Nr. 2005/12614

Revisionsverfahren: Rechtsschutzinteresse bei Änderungsbescheid

Für ein auf Änderung des ursprünglichen Steuerbescheides gerichtetes Begehren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein während des Revisionsverfahrens ergangener Änderungsbescheid bestandskräftig geworden ist.

Normenkette:

FGO § 68 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) klagte ursprünglich gegen den ihm gegenüber ergangenen Umsatzsteuerbescheid für 1991 vom 13. Mai 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 1997. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 19. Januar 1999 ab.

Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Revision eingelegt.

Während des Revisionsverfahrens hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) den Vorbehalt der Nachprüfung auf (Änderungsbescheid vom 14. März 2000).

Der Kläger focht auch diesen Bescheid an, ohne einen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der im Jahre 2000 geltenden Fassung zu stellen.

Der Senat hat deshalb das vorliegende Verfahren bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 14. März 2000 gemäß § 74 FGO ausgesetzt (Beschluss vom 15. Mai 2000 V R 21/99).