I.
1. Die DOMO-Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH & Co. KG, von der die Beschwerdeführer ihre Rechte herleiten, beantragte für 1973 und 1974 eine Investitionszulage von rund 325 933 DM nach Art. 1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Investitionszulagen und zur Änderung steuerrechtlicher und prämienrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211) - im folgenden InvZulG 1969 -. Die Zulage wurde für die Herstellungskosten eines Hotelgebäudes begehrt, das die Gesellschaft verpachtet hatte.
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