Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) war zuzulassen.
Es kann dahinstehen, ob alle Rügen den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechen. Denn zumindest ist die Rüge, schwerwiegende Rechtsfehler im FG-Urteil, das mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sei, erforderten eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), zulässig erhoben worden und auch begründet.
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