Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift
BFH, Beschluß vom 23.04.1992 - Aktenzeichen VIII B 49/90
DRsp Nr. 1996/11441
Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift
»1. Die Revision ist nicht wegen einer Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2FGO zuzulassen, wenn das Urteil der Vorinstanz, ohne eine Entscheidung in der Rechtsfrage - und sei es auch nur stillschweigend - zu treffen, eine gesetzliche Vorschrift übersieht, die der BFH in dem Urteil, von dem das FG abgewichen sein soll, angewendet hat.2. Mit der Rüge, das FG habe seiner Entscheidung einen in Wahrheit nicht existenten allgemeinen Erfahrungssatz zugrunde gelegt, wird kein Verfahrensmangel, sondern ein Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts behauptet, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3FGO nicht rechtfertigen kann.«