BFH - Beschluss vom 19.08.2013
X B 44/13
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. ;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1762
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 283/11

Revisionszulassung in Fällen, in denen der ursprünglich geltend gemachte Zulassungsgrund durch eine spätere, in einem anderen Verfahren ergangene BFH-Entscheidung entfallen istÄnderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen

BFH, Beschluss vom 19.08.2013 - Aktenzeichen X B 44/13

DRsp Nr. 2013/21114

Revisionszulassung in Fällen, in denen der ursprünglich geltend gemachte Zulassungsgrund durch eine spätere, in einem anderen Verfahren ergangene BFH-Entscheidung entfallen istÄnderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen

1. NV: Auch wenn das FG von der Entscheidung eines anderen FG abgewichen ist, ist die Revision gleichwohl nicht zuzulassen, wenn die Rechtsfrage, auf die sich die Abweichung bezieht, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde durch neuere höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist. 2. NV: War eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung aussichtsreich, ist die Revision trotz zwischenzeitlicher Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen, wenn sie aus anderen Gründen Aussicht auf Erfolg hätte (Anschluss an den BVerfG-Beschluss vom 28. Juni 2012 1 BvR 2952/08, WM 2013, 15). 3. NV: Gibt der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung Altersvorsorgeaufwendungen in einer Höhe an, die das Doppelte der tatsächlichen Aufwendungen beträgt, kann das FA nach Kenntnisnahme von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen die Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern (Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13, DStR 2013, 1170).

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. ;

Gründe