BFH - Beschluss vom 25.06.2004
III R 16/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 1, 2 § 116 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1539
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2377/01

Revisionszulassung; Umdeutung einer Revision in eine NZB

BFH, Beschluss vom 25.06.2004 - Aktenzeichen III R 16/04

DRsp Nr. 2004/14394

Revisionszulassung; Umdeutung einer Revision in eine NZB

1. Wird die Revision im angefochtenen FG-Urteil weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich zugelassen, so ist sie versagt.2. Die Umdeutung einer nicht zugelassenen Revision in eine NZB kommt nicht in Betracht, wenn ein Steuerberater das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat. Im Übrigen kommt eine Umdeutung auch deshalb nicht in Betracht, weil zwischen einer Revision und einer NZB erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1, 2 § 116 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 1993 bis 1997 mit dem am 10. Februar 2004 dem Bevollmächtigten zugestellten Urteil als unzulässig abgewiesen. Das Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung wird u.a. darauf hingewiesen, den Beteiligten stehe die Revision zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zugelassen habe. Die Nichtzulassung der Revision könne selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils angefochten werden.